Gegenüber dem Regierungsentwurf vom September 2016 haben sich insbesondere folgende inhaltliche Änderungen ergeben. Sie beziehen sich alle auf die Berichterstattung in Bezug auf nichtfinanzielle Aspekte und nicht auf die Berichterstattung zu den Diversitätskonzepten für Vorstand und Aufsichtsrat:
Es wird im Gesetz klargestellt, dass der Aufsichtsrat eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung beauftragen kann (§111 Abs. 2 S. 4 AktG).
Wird die nichtfinanzielle Berichterstattung freiwillig extern geprüft, so muss die Beurteilung des Prüfungsergebnisses erst für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2019 öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Frist für die Veröffentlichung der gesonderten nichtfinanziellen Erklärung auf der Internetseite der Gesellschaft verkürzt sich von sechs auf vier Monate nach dem Abschlussstichtag.
Es muss erläutert werden, wenn kein nationales, europäisches oder internationales Rahmenwerk für die nichtfinanzielle Berichterstattung genutzt wird (»Comply or Explain«).
Für eine Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung (»Konzern-Befreiung«) muss der Sitz des Mutterunternehmens nicht (mehr) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen. In jedem Fall ist aber erforderlich, dass die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der EU-Richtlinie (2014/95/EU) aufgestellt und öffentlich zugänglich gemacht wird.