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CSRD-Umsetzungsgesetz - Regierungsentwurf (2024)

CSRD-Umsetzungsgesetz - Regierungsentwurf (2024)

Am 24. Juli 2024 wurde der lang erwartete Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Das Umsetzungsgesetz soll die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht transformieren.

Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf

Im Vergleich zum Referentenentwurf vom März 2024 enthält der Regierungsentwurf nur wenige Änderungen. Es bleibt insbesondere dabei, dass nur Wirtschaftsprüfer den Nachhaltigkeitsbericht prüfen dürfen und keine unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen. Im Übrigen ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:

Der Abschlussprüfer muss keinen Prüfungsbericht zum Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Es bleibt dabei, dass er einen zu veröffentlichenden Prüfungsvermerk über seine Prüfung erstellen muss.

Die Übergangsvorschrift zur Prüferbestellung für den Nachhaltigkeitsbericht wurde klarer gefasst.

Die Arbeitnehmervertreter im Unternehmen (nicht im Aufsichtsrat) müssen nun nicht mehr „bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über die vorgesehenen Inhalte“, sondern nur noch „über die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts“ unterrichtet werden. Es bleibt dabei, dass eine eventuelle Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter dem Prüfungsausschuss/Aufsichtsrat zugeleitet werden muss.

Übergangsvorschriften für KMUs: Klargestellt wurde, dass nur kapitalmarktorientierte KMUs bis 2028 auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung verzichten können.

Die Pflicht zur Aufstellung des Berichts im ESEF-Format findet erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2026 Anwendung.

Die Voraussetzungen für die Möglichkeit, den Bericht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) durch den Nachhaltigkeitsbericht zu ersetzen, wurden insbesondere auf Konzernkonstellationen erweitert. Darüber hinaus wurde die Einreichungsfrist für LkSG-Berichte für das Geschäftsjahr 2023 um ein Jahr, d.h. bis zum 31.12.2025, verlängert.

Unser Folder fasst den wesentlichen Inhalt des Regierungsentwurfs und die Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf zusammen.

Neue Berichtspflicht über länderbezogene Ertragsteuerinformationen - Prüfpflicht des Aufsichtsrats (2023)

Neue Berichtspflicht über länderbezogene Ertragsteuerinformationen - Prüfpflicht des Aufsichtsrats (2023)

Am 22. Juni 2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der »Country-by-Country-Reporting-Richtlinie« in deutsches Recht in Kraft getreten. In der EU tätige umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne sollen in Zukunft jährlich einen sog. Ertragsteuerinformationsbericht erstellen müssen.

Ziel ist, Transparenz darüber herzustellen, inwieweit diese Unternehmen und Konzerne – aufgeschlüsselt nach EU-Mitgliedstaaten und weiteren Steuerhoheitsgebieten – Ertragsteuer zahlen. Die Transparenz soll eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglichen, ob die Unternehmen durch Steuerzahlungen ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind und Gewinne erwirtschaften. Durch die verbesserte Information der Stakeholder über die Besteuerung soll die Verantwortung der Unternehmen für das Allgemeinwohl gefördert und das Vertrauen der Bürger in die Fairness der nationalen Steuersysteme gestärkt werden.

Auf den Aufsichtsrat kommen durch die neue Berichterstattungspflicht neue Aufgaben zu. Im Vergleich zum Referentenentwurf vom September 2022 enthielt der Regierungsentwurf nur wenige Änderungen:

Erleichterungen gelten nun nicht nur für CRR-Kreditinstitute, sondern auch für Große Wertpapierinstitute;

die Vorgaben zum Inhalt des Berichts wurden nachgeschärft;

EWR-Vertragsstaaten werden teilweise mit EU-Mitgliedstaaten gleichgesetzt.