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Als Reaktion auf die Vorfälle des vergangenen Jahres hat die Bundesregierung Ende 2020 den Regierungsentwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) vorgelegt. 

Am 20.5.2021 hat der Bundestag das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 28.5.2021 abschließend behandelt. Die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zum Regierungsentwurf haben wir in unserem neuen Folder zum FISG zusammengefasst.

Besonders relevant für den Aufsichtsrat: Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, müssen dreiköpfige Aufsichtsräte in Unternehmen von öffentlichem Interesse keinen Prüfungsausschuss mehr bilden; der Aufsichtsrat gilt in diesen Fällen als Prüfungsausschuss. Im Bereich der Abschlussprüfung dürften für den Aufsichtsrat in Unternehmen von öffentlichem Interesse insbesondere die Verkürzung der internen Rotationsfristen für verantwortliche Prüfungspartner von sieben auf fünf Jahre sowie die Klarstellung des Finanzausschusses zur gerichtlichen Ersetzung des Abschlussprüfers von Interesse sein. Darüber hinaus wird das zweistufige Enforcement-Verfahren in ein einstufiges Verfahren, für das die BaFin zuständig ist, überführt.

Weitere Informationen zum FISG erhalten Sie in unserer Quarterly-Ausgabe IV/2020 „Corporate Governance & Abschlussprüfung 2.0“ sowie in unserer Übersicht über die Änderungen des Regierungsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf .

In unserem Quarterly - extra zur Finalisierung des FISG haben sich zudem Wissenschaftler und Praktiker mit dem Regierungsentwurf befasst.

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