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Aktuelle Meldungen

Aktuelle Meldungen

Globale Mindestbesteuerung – ein Update

Nach langwierigen Diskussionen ist die Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung am 22.12.2022 im Amtsblatt verkündet worden. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. EUR in allen Jurisdiktionen einen Ertragsteuersatz von mindestens 15 Prozent bezahlen. Die Richtlinie ist bis Ende 2023 vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften sind mit Ausnahme zu Undertaxed Payments Rule (UTPR) auf Geschäftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden. Die Richtlinie entspricht mit Ausnahme einiger redaktioneller Änderungen dem am 22.12.2021 vorgelegten Entwurf. Über den Hintergrund und die Auswirkungen auf das Rechnungswesen haben wir in der Ausgabe IV/2022, S. 74 f. berichtet. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits auf die europäischen Entwicklungen mit der Veröffentlichung eines Diskussionsentwurfs zu einem neu eingeführten Mindeststeuergesetz (MinStG) für die Umsetzung der Richtlinie ab dem 31.12.2023 reagiert.

Am 20.12.2022 hat die OECD weitere Informationen zur Ausgestaltung von Ausnahmeregelungen und vorübergehenden Straferleichterungsvorschriften (»Safe Harbours and Penalty Relief«) veröffentlicht. Demnach kann u.a. in einem Übergangszeitraum für die betroffene Jurisdiktion eine Ergänzungssteuer von null angenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuersatz auf Basis eines zulässigen Country-by-Country-Reportings und dazugehörigen Finanzinformationen einen Grenzsteuersatz erreicht. Der Grenzsteuersatz beträgt für Wirtschaftsjahre beginnend in 2024 15 Prozent und steigt um jeweils einen Prozentpunkt für die in 2025 und 2026 beginnenden Wirtschaftsjahre an. Im Februar dieses Jahres hat die OECD einen technischen Leitfaden zur globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht, der u.a. Vorgaben zur Behandlung der US-Mindestbesteuerung, zu bestimmten Übergangsregelungen und zu qualifizierten inländischen Ergänzungssteuern enthält.

Prüfungsschwerpunkte der BaFin für 2023 veröffentlicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 5.12.2022 die Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2023 bekannt gegeben.

Zum einem wird die BaFin schwerpunktmäßig die Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen nach IAS 24 prüfen. Dabei weist die BaFin darauf hin, dass Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen nicht nur durch wirtschaftlich motivierte Zielsetzungen beeinflusst werden können, sodass sie sich von Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Personen unterscheiden können. Durch entsprechende Angaben sind den Abschlussadressaten die möglichen Konsequenzen einer Abhängigkeit von nahestehenden Unternehmen und Personen bewusst zu machen.

Zum anderen wird die BaFin wie im Vorjahr verstärkt auf eine nachvollziehbare und nachprüfbare Buchführung achten. Dabei verdeutlicht die BaFin, dass die Geschäftsvorfälle eines Unternehmens generell so aufgezeichnet sein müssen, dass die Buchführung einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick vermitteln kann. Die Ausübung von Bilanzierungsentscheidungen muss nachprüfbar sein. Ziel dieses Schwerpunkts ist es, dass Emittenten hinreichende Ressourcen auf eine gute Dokumentation verwenden.

Schließlich weist die BaFin auf die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) am 28.10.2022 bekannt gegebenen Schwerpunkte hin (klimabezogene Risiken, Auswirkungen der russischen Invasion in die Ukraine sowie makroökonomisches Umfeld; siehe Audit Committee Quarterly IV/2022, S. 67. 

Die rein nationalen Prüfungsschwerpunkte der BaFin wurden in einer Pressemitteilung auf ihrer Internetseite veröffentlicht (online abrufbar unter www.bafin.de). 

Vertiefungshinweis: Eine ausführlichere Darstellung der Prüfungsschwerpunkte der ESMA und der BaFin erfolgte in den am 15.12.2022 erschienenen Accounting News 12/2022

ESMA gibt Prüfungsschwerpunkte für Finanzberichte 2022 bekannt

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat Ende Oktober 2022 die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte (European Common Enforcement Priorities) für die anstehende Prüfungssaison veröffentlicht. Die zusammen mit den europäischen nationalen Enforcern, wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland, identifizierten Themen der Finanzberichterstattung sollten kapitalmarktorientierte Unternehmen und ihre Abschlussprüfer bei der Erstellung und Prüfung der Finanzberichte für 2022 besonders berücksichtigen.

Die diesjährigen gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte für die IFRS-Abschlüsse 2022 sind:

Klimabezogene Angelegenheiten: Die ESMA erinnert zum einen daran, dass Informationen zu klimabezogenen Angelegenheiten im IFRS-Abschluss konsistent sein müssen zu den entsprechenden nicht[1]finanziellen Informationen an anderer Stelle (Lagebericht, nichtfinanzielle Erklärung). Zudem erwartet sie, dass Auswirkungen von Klimarisiken bei der Beurteilung einer Wertminderung von nichtfinanziellen Vermögenswerten berücksichtigt werden. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass klimabezogene Sachverhalte zum Ansatz von Rückstellungen führen können, z. B. durch rechtliche oder faktische Verpflichtungen zur Verminderung von CO2-Emissionen. Letztlich merkt die ESMA an, dass bei signifikanten Energielieferverträgen Transparenz über deren bilanzielle Behandlung hergestellt werden sollte.

• Auswirkungen des Einmarsches Russlands in die Ukraine: Die ESMA erinnert an eine transparente Darstellung der Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage und weist dabei insbesondere auf die FAQ Nr.18 der ESMA-FAQs zu APMs hin. Einzelthemen wie Verlust der Beherrschung oder signifikanten Einflusses, aufgegebene Geschäftsbereiche, Veräußerungsgruppen und Wertminderungen nichtfinanzieller Vermögenswerte sollten in diesem Zusammenhang intensiv gewürdigt werden.

• Makroökonomisches Umfeld: Die ESMA erwartet die Berücksichtigung des aktuellen makroökonomischen Umfelds (Inflation, Zinsanstieg, Verschlechterung des Geschäftsklimas) bei der Bewertung von Leistungen an Arbeitnehmer, der Beurteilung von Wertminderungen bei nichtfinanziellen Vermögenswerten sowie der Erfassung von Erträgen aus Kundenverträgen und erwarteten Kreditverlusten bei Finanzinstrumenten.

In Bezug auf nichtfinanzielle Informationen hat die ESMA folgende Schwerpunkte definiert:

• Klimabezogene Angelegenheiten: Die ESMA stellt insbesondere die Bedeutung einer verbesserten Transparenz im Hinblick auf die Ziele von Übergangsplänen heraus und fordert unternehmensspezifische, konkrete Angaben in Bezug auf Ziele und Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen.

• EU-Taxonomie: Die ESMA weist darauf hin, dass in den Finanzberichten 2022 erstmals auch umfangreiche (quantitative und qualitative) Angaben zur Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten des Emittenten zu machen sind und dass neben der Verwendung der Templates für die quantitativen Angaben aussagekräftige erläuternde Angaben von besonderer Bedeutung sein werden.

• Transparenz: In Bezug auf den Umfang der nichtfinanziellen Berichterstattung regt die ESMA insbesondere an, dass der Umfang der Berichterstattung über die eigene Geschäftstätigkeit hinausgehen und sich auch auf vorgelagerte und nachgelagerte Lieferketten beziehen sollte; in jedem Fall ist deutlich zu machen, welchen Umfang man in der nichtfinanziellen Berichterstattung zugrunde gelegt hat.

Im Hinblick auf Alternative Leistungskennzahlen (APMs) erwartet die ESMA, dass die Emittenten die APM-Leitlinien und die Fragen und Antworten der ESMA zu APMs in Bezug auf alle verwendeten APMs einhalten.

Zudem betont die ESMA im Hinblick auf das Europäische Einheitliche Elektronische Format (ESEF), dass Emittenten ab dem Geschäftsjahr 2022 nunmehr auch zahlreiche, ausgewählte Angaben aus dem Anhang auszuzeichnen haben (sog. Block-Tagging).

Das Public Statement ist online abrufbar auf der Internetseite der ESMA: European enforcers focus on Russia’s invasion of Ukraine, economic outlook and climate-related disclosures (europa.eu).

Nachholbedarf bei Nachhaltigkeitsexpertise im Aufsichtsrat

Die diesjährige Aufsichtsratsstudie des Arbeitskreises Deutscher Aufsichtsrat (AdAR e.V.) und der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller zeigt, dass Aufsichtsräte ihre Nachhaltigkeitsexpertise noch ausbauen müssen: Nur eine knappe Mehrheit gab an, die Anforderungen der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu erfüllen, wonach das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats auch Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen umfassen soll. Befragt wurden Aufsichtsräte börsennotierter und nicht börsennotierter Gesellschaften von Mitte Mai bis Ende Juni 2022. Die Studie untersucht u.a., welche Themen Aufsichtsräte derzeit für besonders relevant halten, wie Aufsichtsratsmitglieder ihre Nachhaltigkeitsexpertise verbessern wollen, wer im Aufsichtsrat für Nachhaltigkeitsthemen primär zuständig ist, wie sich die Nachfolgeplanung für den Vorstand gestaltet und wie Effizienzprüfungen im Aufsichtsrat durchgeführt werden.

Digital Markets Act in Kraft getreten

Mitte Oktober 2022 ist der Digital Markets Act in Kraft getreten. Die Neureglungen betreffen vor allem große Online-Plattformen, wie z. B. Meta oder Amazon, und gelten ab dem 2.5.2023.

Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie im Audit Committee Quarterly II/2022, S. 66 ff.

Vorstandsvergütung wird intransparenter - DSW-Vorstandsvergütungsstudie 2022

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat – konträr zu seinem Ziel – zu einer intransparenteren Vorstandsvergütung geführt. Zu diesem Ergebnis kommt die diesjährige Vorstandsvergütungsstudie der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) in Zusammenarbeit mit der TU München. Analysiert wurde die Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 2021 im DAX40 und MDAX. Als Gründe für die gesunkene Transparenz nennt die DSW:

  • den Verzicht auf die Verwendung der Mustertabellen des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie
  • die unterschiedliche Auslegung des gesetzlichen Passus »gewährte und geschuldete Vergütung« durch die Unternehmen.

Geringe Zustimmungsquoten zu Vergütungsberichten

Auch bei den Aktionären kamen die neuen Vergütungsberichte weniger gut an: Die Hauptversammlungen im DAX40 segneten die Vergütungsberichte durchschnittlich mit 84 Prozent ab, im MDAX wurden durchschnittlich 82 Prozent erreicht. In 8 DAX40-Unternehmen lag die Zustimmung unterhalb der 80-Prozent-Marke. Angesichts dieser Ergebnisse fordert die DSW die Unternehmen zu Nachbesserungen auf.

Vergütung 2021 deutlich gestiegen

Nachdem die drei Jahre zuvor die Vorstandsvergütung gesunken war, nahm sie 2021 im Vergleich zum Vorjahr im DAX40 um 24 Prozent und im MDAX um 14 Prozent zu. Vorstandsmitglieder im DAX40 verdienten im Durchschnitt 3,9 Mio. EUR. Die Vergütung von Vorständen und Mitarbeitern entwickelte sich weiter auseinander: Während Vorstände 2020 durchschnittlich noch das 47-Fache ihrer Mitarbeiter erhielten, war es 2021 das 53-Fache.

Vorstandsvorsitzende verdienten im DAX40 im Schnitt 6,1 Mio. EUR. Die höchste Vergütung erhielt Steve Angel von Linde mit 19 Mio. EUR, gefolgt von Herbert Diess von Volkswagen mit 12 Mio. EUR. Auf dem dritten Platz landete Christian Klein von SAP mit 9 Mio. EUR. Auf Ebene der Vorstandsmitglieder ist kein Gender-Pay Gap zum Nachteil von Frauen erkennbar: Die Vergütung männlicher Vorstände war mit 3,5 Mio. EUR geringer als diejenige ihrer Kolleginnen mit 3,6 Mio. EUR (ohne Einrechnung der Vorstandsvorsitzenden).

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen

90 Prozent der DAX40-Unternehmen und 72 Prozent der MDAX-Unternehmen haben nichtfinanzielle Ziele in ihre Vorstandsvergütung integriert. Für die Integration von ESG-Kriterien beobachtet die DSW drei unterschiedliche Vorgehensweisen, und zwar die Berücksichtigung

  • als prozentualer Anteil,
  • als Multiplikator oder
  • als Zu-/Abschlag bei der Feststellung der Zielerreichung.

Im DAX40 legten 33 Unternehmen die relevanten Kennzahlen offen; sie betrafen vor allem Umwelt- und Sozialbelange, wie z. B. CO2-Reduktion oder Mitarbeiterzufriedenheit. 15 DAX40-Unternehmen berücksichtigten sowohl Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte, 12 Unternehmen Aspekte aus zwei und 6 Unternehmen Aspekte aus einer dieser Kategorien. 13 DAX40-Unternehmen verankern ESG-Kriterien sowohl in der kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütung; 19 nur in der kurzfristigen und 4 nur in der langfristigen variablen Vergütung.

Die DSW kritisierte, dass sich der prozentuale Anteil der ESG-Parameter an der Vergütung häufig nicht klar ermitteln lasse. Nur 13 der DAX40-Unternehmen machten quantifizierbare Angaben in der kurzfristigen und 14 in der langfristigen variablen Vergütung. Der durchschnittliche Anteil an der kurzfristigen variablen Vergütung liege bei 14 Prozent mit einer Bandbreite von 5 bis 33,3 Prozent. Der durchschnittliche Anteil an der langfristigen variablen Vergütung betrage 28 Prozent mit einer Bandbreite von 20 bis 50 Prozent.

Neue Zielvorgaben für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und Vorstand geplant

Anfang Juni 2022 haben sich das Europäische Parlament und der Rat auf die Einführung von Geschlechter-Zielvorgaben für börsennotierte Gesellschaften geeinigt. Grundlage der Einigung war ein Richtlinienvorschlag der EU-Kommission aus dem Jahr 2012 . Im Wesentlichen sind folgende Neuerungen geplant:

  • Den Mitgliedstaaten sollen zwei Möglichkeiten offenstehen: Sie können entweder eine Zielvorgabe von mindestens 40 Prozent für den Aufsichtsrat oder eine Zielvorgabe von mindestens 33 Prozent für Vorstand und Aufsichtsrat festlegen.
  • Verfehlen Unternehmen die genannten Zielvorgaben, müssen sie die Kandidatenauswahl auf transparente und geschlechtsneutrale Kriterien stützen und bei gleicher Qualifikation von Bewerbern dem unterrepräsentierten Geschlecht den Vorrang einräumen. Im Zweifelsfall müssen Unternehmen nachweisen können, dass die Vorgaben der Richtlinie für die Kandidatenauswahl eingehalten wurden.
  • Unternehmen müssen sich zudem individuell selbst verpflichten, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in ihren Vorständen zu erreichen.
  • Darüber hinaus müssen Unternehmen, die die in der Richtlinie genannten Ziele nicht erreichen, über die Gründe hierfür und Abhilfemaßnahmen öffentlich berichten.
  • Schließlich müssen die Mitgliedstaaten für Verstößen von Unternehmen gegen die Auswahl- und Berichterstattungspflichten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festsetzen. Genannt sind Geldbußen oder die Nichtigkeit der Ernennung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds.

Die Vorgaben sollen ab 2026 gelten. Nach der noch ausstehenden förmlichen Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat tritt die Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten sollen dann zwei Jahr Zeit für die Umsetzung in ihr nationales Recht haben.

International Sustainability Standards Board mit Sitz in Frankfurt gegründet

Anfang November 2021 wurde das International Sustainability Standards Board (ISSB) im Rahmen des Klimagipfels COP26 in Glasgow gegründet. Ziel des Boards mit Sitz in Frankfurt wird es sein, weltweit einheitliche Berichtsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entwickeln. Die bedeutenden Standardsetzer – die Value Reporting Foundation, ein Zusammenschluss des International Integrated Reporting Council (IIRC) und des Sustainability Accounting Standards Board (SASB), und das Climate Disclosure Standards Board – werden bis Mitte 2022 im ISSB integriert und in ihm aufgehen. Ebenfalls in Frankfurt angesiedelt ist die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), die als private Einrichtung künftig für die EU-Kommission Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erarbeiten soll.

Im Vorfeld der Gründung des ISSB wurden von der IFRS-Foundation die sog. Technial Readiness Working Group (TRWG) mit Vorbereitungsarbeiten betraut. So entwickelte die TRWG einen Prototyp zur Klimaberichterstattung, der Regulatoren weltweit als Grundlage für die Standardsetzung dienen könnte. Ein weiterer Prototyp betrifft allgemeine Anforderungen an die Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen. Beide Prototypen wurden im Zusammenhang mit der Gründung des ISSB veröffentlicht.

Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und den unterschiedlichen Regulatoren siehe näher Audit Committee Quarterly extra: Nachhaltigkeitsberichterstattung

Neues Leitbild für das DRSC

Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der Kapitalmärkte und des daraus folgenden Bedeutungszuwachses internationaler Rechnungslegungsstandards für deutsche Unternehmen wurde 1998 das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) gegründet und vom Bundesjustizministerium anerkannt. Die privatrechtlich organisierte Einrichtung ist u.a. mit der Entwicklung von Konzernrechnungslegungsstandards und der Vertretung nationaler Interessen in internationalen Standardisierungsgremien betraut.

Aufgrund der Ausweitung seines Tätigkeitsgebiets auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde Mitte Oktober 2021 ein neues Leitbild für die zukünftige Arbeit des DRSC durch dessen Verwaltungsrat beschlossen. Vier mittelfristige Ziele wurden formuliert, die jeweils mit Einzelmaßnahmen zur Zielerreichung unterlegt sind: Ein Ziel ist, dass sich das DRSC für eine fortschrittliche Form der Unternehmensberichterstattung einsetzt, die Finanz- als auch Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichermaßen gewichtet.

Stagnation beim Frauenanteil in DAX30-Aufsichtsräten

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) analysiert auch dieses Jahr in ihrer Aufsichtsratsstudie neben der Aufsichtsratsvergütung ausgewählte Bereiche der Corporate Governance in DAX30-Aufsichtsräten (Indexzusammensetzung zum Stichtag 21.8.2021).

Laut Studie ist die Gesamtvergütung der DAX30- Aufsichtsräte im Geschäftsjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 1,6 Prozent gestiegen. Die Coronavirus-Krise hatte dabei kaum Einfluss auf die Vergütung, da mittlerweile fast alle Gesellschaften auf eine reine Festvergütung umgestellt haben. Im DAX30 wurde 2020 nur noch bei drei Unternehmen eine variable Vergütung gezahlt. Im Hinblick auf die Neuerungen durch das ARUG II haben mittlerweile 29 der betrachteten DAX30-Unternehmen mindestens einmal eine Abstimmung der Hauptversammlung über das Vergütungssystem herbeigeführt. Erwartungsgemäß war die Zustimmungsquote mit knapp 99 Prozent in den Jahren 2020 und 2021 sehr hoch. Anders als zuvor befürchtet, wurden die ARUG II-Neuerungen bislang auch nicht für eine Erhöhung der Vergütung genutzt.

Für den Bereich der Corporate Governance analysierte die DSW den Frauenanteil in den DAX30- Überwachungsgremien sowie Alter, Mandatsdauer und Sitzungsteilnahme der Aufsichtsräte:

  • Der Frauenanteil in DAX30-Aufsichtsräten liegt laut Studie bei 36,5 Prozent und stagniere damit. Auf der Arbeitnehmerseite sei der Frauenanteil im Vergleich zum vergangenen Jahr von 40,2 auf 39,4 Prozent gesunken; auf der Anteilseignerseite stieg er von 33,3 Prozent auf 33,9 Prozent. In den wesentlichen Ausschüssen hat der Frauenteil mit 30,2 Prozent erstmals die 30-Prozent-Marke überschritten; hier stieg der Anteil der Arbeitnehmervertreterinnen, der nun bei 17,7 Prozent liegt, stärker als der Anteil der Anteilseignervertreterinnen, der aktuell 12,6 Prozent beträgt.
  • Das Durchschnittsalter liegt bei 58 Jahren, wobei Männer im Durchschnitt mit 59 Jahren etwas älter als ihre Kolleginnen sind (56 Jahre). Deutlicher ist der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Alter der Anteilseignervertreter (61 Jahre) und der Arbeitnehmervertreter (55 Jahre).
  • In aller Regel werden Aufsichtsräte noch für eine Mandatsdauer von fünf Jahren bestellt. 53,7 Prozent der Anteilseignervertreter im DAX30 befanden sich 2021 in ihrer ersten, 28,5 Prozent in ihrer zweiten Amtsperiode und waren – mit Blick auf die Zugehörigkeitsdauer – nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex als unabhängig einzuschätzen. Zu beachten ist allerdings, dass 43 der 242 DAX30-Anteilseignervertreter bereits drei oder mehr Amtsperioden in einem Gremium sitzen.
  • Die Transparenz über die Sitzungsteilnahme der Aufsichtsräte hat sich verbessert: Mittlerweile informieren 23 Gesellschaften (Vorjahr: 19) über die Anwesenheit der einzelnen Aufsichtsräte in Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen. Die übrigen sechs Unternehmen machen Teilangaben. Anhand der Sitzungsteilnahme analysierte die DSW die Arbeitsbelastung einzelner Aufsichtsratsmitglieder. Die mit Abstand höchste Sitzungsfrequenz hatte Paul Achleitner, der an 86 von 87 Plenums- und Ausschusssitzungen teilnahm.

Wie jedes Jahr erstellt die DSW auch dieses Jahr wieder ein Ranking der einflussreichsten Aufsichtsräte anhand Anzahl und Bedeutung der in den jeweiligen Kontrollgremien eingenommenen Positionen (Basis: DAX 40 in 2021). Auf dem ersten Platz landete der Vorjahreszweite Michael Diekmann. Der zweite Platz ging an den Vorjahresersten Nikolaus von Bomhardt. Eine Rochade gab es ebenfalls auf den Plätzen drei und vier: Norbert Winkeljohann nimmt nun den dritten Platz ein, gefolgt von Paul Achleitner auf Platz vier. Aufsteiger des Jahres ist Ralf P. Thomas, der aufgrund der Erweiterung des DAX auf Platz neun einstieg. Ein weiterer Aufsteiger ist Joe Kaeser: Er rückte vom 115. auf Rang elf vor. Die einzige Frau unter den Top Ten ist Margret Suckale auf Platz acht (Vorjahr: Platz neun).

Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung erneut verlängert

Der Bundestag hat am 7. September 2021 in einer Sondersitzung beschlossen, die Geltung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung, die infolge der Coronapandemie eingeführt wurden, bis Ende August 2022 zu verlängern.

Weitere Informationen zur virtuellen Hauptversammlung aus unseren Audit Committee Quarterlies:

FISG - es bleibt spannend

Der Regierungsentwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) wird derzeit im Bundestag verhandelt. Der Bundesrat hatte in seiner Empfehlung von Mitte Februar 2021 den Bundestag insbesondere um Prüfung gebeten, ob die Rotationsfrist für die Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse auf sechs Jahre verkürzt werden soll. Dabei sieht der Bundesrat es als sinnvoll an, für Joint Audits, die unter Beteiligung einer kleinen oder mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden, auf eine solche Verkürzung zu verzichten. Darüber hinaus hat sich der Bundesrat für eine Abhängigkeit der Haftungshöchstsumme von Abschlussprüfern von Kriterien wie etwa dem Prüfungshonorar oder dem Umsatz der Prüfungsgesellschaft ausgesprochen.

Während der Bundestag in seiner Gegenäußerung von Ende Februar 2021 ankündigte, eine weitere Verkürzung der Rotationsfristen zu prüfen, lehnte er die vorgeschlagene Modifikation der Abschlussprüferhaftung ab; das Haftungsregime der Abschlussprüfer wird gleichwohl weiterhin im Bundestag debattiert. Auch Überlegungen, das Enforcement-Verfahren allein der BaFin zu übertragen, und die Frage, ob auch Bagatellverstöße gegen das Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen zur gerichtlichen Ersetzung des Abschlussprüfers führen müssen, sind derzeit Gegenstand der Diskussion im Bundestag.

Weitere Informationen und Beiträge zum FISG haben wir in unseren Denkanstössen zusammengestellt.

Koalition einigt sich auf Lobbyregister

Der Einfluss von Lobbyisten auf die Bundesgesetzgebung soll transparenter werden. Die Große Koalition hat sich daher Anfang März 2021 auf die Einführung eines öffentlich einsehbaren Lobbyregisters geeinigt. Im Register sollen sich professionelle Interessenvertreter eintragen sowie Arbeits- und Aufraggeber, Anzahl der Beschäftigten und finanzielle Aufwendungen offenlegen müssen. Die Eintragungspflicht gilt für Kontakte zu Bundestagsabgeordneten, Fraktionen und der Bundesregierung, wobei schon ein Treffen mit Unterabteilungsleitern der Ministerien ausreichend sein soll. Pflichtverstöße sollen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden können.

Vorerst vom Tisch ist dagegen der sog. exekutive Fußabdruck, mittels dessen eine Nachverfolgung des Einflusses von Lobbyisten auf den Gesetzgebungsprozess ermöglicht werden soll.

Regelungen für virtuelle Hauptversammlung überarbeitet

Ende Dezember 2020 wurden – für viele überraschend – die gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen während der Coronavirus-Pandemie überarbeitet.

Wesentliche Neuerungen sind:

  • Die Fragemöglichkeit der Aktionäre wurde zu einem Fragerecht weiterentwickelt. Während dem Vorstand bislang ein Ermessen zustand, ob und wie er die Fragen der Aktionäre beantwortet, kommt ihm nun lediglich ein Ermessen im Hinblick auf das Wie der Beantwortung zu. Der Vorstand soll jedoch weiterhin Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen dürfen.
  • Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass Fragen der Aktionäre nun mindestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation eingereicht werden müssen. Zuvor waren es mindestens zwei Tage.
  • Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten schon dann als in der Hauptversammlung gestellt, wenn die Aktionäre sie vor der Hauptversammlung übermittelt haben, sie von der Gesellschaft bekannt gemacht wurden und die Aktionäre, die die Anträge gestellt bzw. die Vorschläge unterbreitet haben, ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet sind.

Kodexempfehlungen zum Prüfungsausschuss werden für DAX-Unternehmen verpflichtend

Infolge des Wirecard-Skandals wurden die Regeln der Deutschen Börse für die DAX-Auswahlindizes umfassend überarbeitet. Ziel ist es, die Qualität der Indizes zu verbessern und an internationale Standards anzupassen. Wesentliche Neuerungen sind, dass alle Unternehmen der DAX-Familie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zum Prüfungsausschuss folgen müssen. Dies sind im Einzelnen:

  • Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss einrichten.
  • Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen und mit der Abschlussprüfung vertraut sein.
  • Er soll zudem unabhängig von der Gesellschaft, vom Vorstand und vom kontrollierenden Aktionär sein. Er soll außerdem nicht zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats sein.
  • Der Prüfungsausschuss soll regelmäßig die Qualität der Abschlussprüfung beurteilen. Diese Anforderung ergibt sich allerdings schon aus dem Gesetz.
  • Der Prüfungsausschuss soll mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass dieser ihn unverzüglich über alle für seine Aufgaben wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unterrichtet, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu seiner Kenntnis gelangen. Außerdem muss geregelt werden, dass der Abschlussprüfer den Ausschuss informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei der Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung ergeben.

Die Empfehlungen sind ab September 2022 zwingend zu erfüllen. Für Neuzugänge zum DAX gelten sie ab März 2021.

  • Der Leitindex DAX wird ab September 2021 auf 40 Werte erweitert. Gleichzeitig wird der MDAX von 60 auf 50 Werte verkleinert.
  • Vor Aufnahme in den Leitindex DAX müssen die Kandidaten ein positives EBITDA in den letzten zwei Finanzberichten aufweisen. Dies gilt seit Dezember 2020.
  • Konzernabschluss und Konzernlagebericht müssen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Quartalsmitteilungen bzw. Quartalsfinanzberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtzeitraums öffentlich zugänglich sein. Wird der Abschluss bei Fristversäumnis nicht innerhalb der nächsten 30 Tage veröffentlicht, so werden die Unternehmen innerhalb von zwei Tagen aus dem jeweiligen Index entfernt. Entsprechendes gilt, wenn der Bericht nach der Veröffentlichung zurückgezogen wird. Die Neuerung gilt ab März 2021.
  • Die Indizes werden zweimal anstelle von nur einmal jährlich überprüft. Die Indexzuordnung soll nur noch anhand der Marktkapitalisierung vorgenommen werden. Der Börsenumsatz spielt keine Rolle mehr, wovon Unternehmen mit langfristig orientierten Anlegern profitieren dürften; Indexmitglieder müssen zudem über eine Mindestliquidität verfügen

Es wird ernst: Die Frauenquote für den Vorstand kommt

In Vorständen börsennotierter und gleichzeitig paritätisch mitbestimmter Unternehmen mit mehr als drei Mitgliedern muss künftig mindestens ein Mitglied eine Frau sein. Hierauf hat sich am 20.11.2020 eine Arbeitsgruppe der Koalitionsparteien geeinigt.

Die Quote für den Vorstand stellt einen wichtigen Bestandteil des Zweiten Führungspositionen Gesetzes (FüPoG II) dar, dessen Referentenentwurf im Frühjahr 2020 vorgelegt wurde.

DPR veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte für 2021

Anfang November 2020 hat die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. folgende Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2021 veröffentlicht:

  • IAS 1 Darstellung des Abschlusses
    • Annahmen bezüglich der Unternehmensfortführung
    • wesentliche Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheite
  • Darstellung von Covid-19-Sachverhalten im Abschluss
  • IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
  • IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
  • IFRS 16 Leasingverhältnisse
  • IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, insbesondere:
    • Abgrenzung/Identifizierung der nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.9)
    • Angaben zum obersten beherrschenden Unternehmen (Ultimate Controlling Party, IAS 24.13)
    • Angaben zur Art der Beziehung, zur Höhe und zu den Bedingungen von Geschäftsvorfällen sowie zu ausstehenden Salden (IAS 24.18)
    • Kategorisierung der Angaben über die Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.19)
    • Konsistenz der Angaben zum Abhängigkeitsbericht sowie korrekte Wiedergabe der Schlusserklärung (§ 312 Abs. 3 AktG)
  • § 315 HGB Konzernlagebericht – Risikoberichterstattung unter Beachtung der Auswirkungen von Covid-19
  • Vollständigkeit und Angemessenheit der Berichterstattung über wesentliche Risiken (§ 315 Abs. 1 S. 4 HGB), insbesondere über:
    • Einzelrisiken und bestandsgefährdende Risiken (§ 315 Abs. 1 S. 4 HGB)
    • Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 315 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB): Ausmaß von Ausfall- und Liquiditätsrisiken, Darstellung und Erläuterung wesentlicher finanzieller Risiken im Zusammenhang mit Financial Covenants (IFRS 7.18 f. und IFRS 7.31 ff.)
  • Einklang zwischen Risiko- und Prognoseberichterstattung

Die ersten vier genannten Punkte entsprechen den Prüfungsschwerpunkten der ESMA.

Bundesjustizministerium will Whistleblowing erleichtern

Im vergangenen Jahr hat die EU die Whistleblower-Richtlinie verabschiedet, durch die ein EU-weiter Mindestschutz für Hinweisgeber erreicht werden soll. Die Richtlinie ist bis Dezember 2021 in deutsches Recht umzusetzen. Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat Mitte November 2020 in einem Zeitungsinterview mit der Funke-Mediengruppe angekündigt, dass das deutsche Umsetzungsgesetz über die europarechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen wird.

Hauptversammlung kann weiterhin virtuell durchgeführt werden

Am 29. Oktober 2020 ist die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Damit können Hauptversammlungen bis Ende 2012 weiterhin virtuell durchgeführt werden.

Weitere Informationen finden entnehmen Sie gerne der Pressemitteilung des BMJV

Ausführliche Informationen zur virtuellen Hauptversammlung in der Coronapandemie im Quarterly – extra: Der Aufsichtsrat in der (Covid-19-)Krise.

IDW Positionspapier zu ersten Lehren aus dem Fall Wirecard veröffentlicht

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat Mitte Juli – also vor Veröffentlichung des Aktionsplans der Bundesregierung – ein Positionspapier zu den ersten Lehren aus dem Fall Wirecard vorgelegt. Es enthält Überlegungen zur Fortentwicklung der Abschlussprüfung, der Corporate Governance von Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Aufsicht sowie der Rolle (institutioneller) Kapitalmarktteilnehmer.

Überlegungen zur Fortentwicklung der Abschlussprüfung

Durch die Verweigerung der Erteilung des Bestätigungsvermerks habe die Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2019 bei Wirecard ihre Funktion erfüllt; die Beurteilung, ob die Abschlussprüfungen für die Jahre zuvor ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sei Aufgabe der unabhängigen Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und der Staatsanwaltschaft. Mögliches Fehlverhalten des Abschlussprüfers sei im Übrigen keine Rechtfertigung für eine allgemeine Änderung des Regulierungsrahmens der Abschlussprüfung.

Im Hinblick auf die Fortentwicklung der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse regt das IDW Folgendes an:

  • eine stärkere Ausrichtung der Abschlussprüfung auf die Aufdeckung von Bilanzmanipulationen und Vermögensschäden (Fraud);
  • eine Ausweitung des Umfangs der Abschlussprüfung auf die Entsprechenserklärung, die CSR-Berichterstattung, das Compliance-Management-System sowie das Risikomanagementsystem in Bezug auf IT-Risiken;
  • die Aufnahme einer Aussage des Abschlussprüfers zur neu aufzunehmenden Erklärung zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit (siehe unten) und
  • die Meldung von (vermuteten) Verstößen, die bei der Abschlussprüfung festgestellt werden und über die im Prüfungsbericht zu berichten ist, an Behörden. 

Für überlegenswert hält es das IDW weiterhin, dass nicht nur die Bestellung der Abschlussprüfer von Banken und Versicherungen, sondern auch diejenige bei kapitalmarktorientierten Unternehmen durch eine unabhängige staatliche Stelle bestätigt wird. Weiter gehende Regulierungsvorschläge, wie z. B. die Bestellung des Abschlussprüfers durch eine staatliche Stelle oder eine Ausweitung des Beratungsverbots, lehnt das IDW ab. 

Überlegungen zur Fortentwicklung der Corporate Governance

Nach Auffassung des IDW hat sich das dualistische System grundsätzlich bewehrt, eine Abkehr hiervon sei somit nicht angezeigt. Angeregt wird eine Fortentwicklung der CSR-Berichterstattung dergestalt, dass sie das Geschäftsmodell und dessen Nachhaltigkeit derart beschreiben soll, dass ein sachkundiger Dritter dieses nachvollziehen und bewerten könne. Die Erklärung solle zudem zeitgleich mit dem Lagebericht veröffentlicht werden.

Darüber hinaus spricht sich das IDW dafür aus, die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Compliance-Management-Systems gesetzlich vorzuschreiben. Außerdem regt das IDW an, gesetzlich klarzustellen, dass das Risikomanagementsystem des Unternehmens auch IT-Risiken umfasse.

Des Weiteren wird vorgeschlagen, dass der Abschluss eine ausdrückliche Aussage dazu enthalten soll, dass ihm keine Tatsachen oder Gegebenheiten bekannt sind, die dem Fortbestand des Unternehmens, zumindest in den zwölf Monaten nach Abgabe der Erklärung, entgegenstehen (Erklärung zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit).

Schließlich schlägt das IDW vor, die Einrichtung eines Prüfungsausschusses für Unternehmen von öffentlichem Interesse zwingend vorzuschreiben und die bislang im Deutschen Corporate Governance Kodex enthaltene Empfehlung, Konzernabschluss und -lagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende zu veröffentlichen, in eine gesetzliche Regelung zu überführen.

Fortentwicklung der Aufsicht

Nach Ansicht des IDW soll das Enforcement-Verfahren mit seiner zweistufigen Prüfung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. und die BaFin im Grundsatz beibehalten und weiter fortentwickelt werden: Die staatliche Aufsicht durch die BaFin solle erweitert und zumindest Zahlungsabwickler wie Banken und Versicherungen sollten beaufsichtigt werden. Zudem sei zu eruieren, ob der BaFin bei Verdacht auf betrügerische Handlungen die Aufsicht über alle kapitalmarktorientierten Unternehmen eingeräumt werden solle.

Des Weiteren regt das IDW an, dass das Bundeswirtschaftsministerium die APAS zur Durchführung von anlassbezogene Untersuchungen veranlassen kann. Der Informationsaustausch zwischen APAS, BaFin und DPR solle verbessert werden.

Fortentwicklung der Rolle (institutioneller) Kapitalmarktteilnehmer

Die öffentlich bekannten Mängel in der Corporate Governance bei Wirecard wurden durch den Kapitalmarkt über Jahre nicht sanktioniert. Das IDW schlägt daher vor, dass Marktkapitalisierung und Handelsumsatz nicht mehr alleinige Kriterien für die Notierung im DAX30 sind, sondern auch ein Nachweis für eine gute Corporate Governance erbracht werden muss.

Darüber hinaus sollte laut IDW darüber nachgedacht werden, inwieweit die Transparenz über die Entscheidungen der institutionellen Kapitalmarktteilnehmer verbessert werden kann. Schließlich regt das IDW eine Fortentwicklung der finanziellen Berichterstattung an, um Werttreiber der digitalen Wirtschaft informativ für die Kapitalmarktteilnehmer abzubilden.

Überarbeitung der BaFin-Merkblätter zu Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen

Die BaFin plant eine Überarbeitung

  • des Merkblatts zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, KAGB und ZAG sowie
  • des Merkblatts zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB.

Sie führte daher bis Mitte Juli 2020 eine öffentliche Konsultation durch.

Die Merkblätter berücksichtigen nun die Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Zudem hatten die EBA-Leitlinien zur internen Governance Einfluss auf die Überarbeitung.

Überarbeitet wurden insbesondere die Anforderungen an das aufsichtsrechtliche Überprüfungsverfahren (»Fit and Proper«-Prüfung), an Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane sowie an Leitlinien und interne Richtlinien.

Weitere Informationen unter www.bafin.de

DSW-Aufsichtsratsstudie 2020 - Trend zur reinen Festvergütung hält weiter an

Der Trend zur reinen Festvergütung für Aufsichtsratsmitglieder ist ungebrochen. Das geht aus der diesjährigen Aufsichtsratsstudie der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hervor. Im laufenden Geschäftsjahr 2020 zahlen nur noch drei Unternehmen im DAX30 eine langfristige variable Vergütung. Im Vorjahr waren es noch fünf. Kurzfristige variable Vergütungsbestandteile kommen laut Studie in keinem der Unternehmen mehr zur Anwendung.

Die durchschnittliche Gesamtvergütung von DAX30-Aufsichtsräten ist im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 um 3,6 Prozent zurückgegangen. Der Rückgang ist vor allem auf die geänderte Indexzusammensetzung am Stichtag der Studie zurückzuführen. Ein Vorsitzender verdient im Durchschnitt jährlich rund 366.000 EUR, sein Stellvertreter 238.000 EUR, der Prüfungsausschussvorsitzende 213.000 EUR und Ausschussmitglieder 144.000 EUR. Ein ordentliches Mitglied kommt auf etwa 112.000 EUR pro Jahr.

Die DSW mahnt eine höhere Transparenz im Hinblick auf die Sitzungsteilnahm der Aufsichtsratsmitglieder an: So veröffentlichten nur 19 der untersuchten DAX30-Gesellschaften individualisiert die Anwesenheit bei Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse.

Im Hinblick auf die Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern zeigt die Studie, dass sich 54 Prozent der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat derzeit in ihrer ersten und 24 Prozent von ihnen in der zweiten Amtsperiode befinden; ihre Amtszeit liegt damit unter zwölf Jahren und hat nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex keine Auswirkungen auf die Unabhängigkeit.

Auch in diesem Jahr erstellte die DSW eine Rangliste einflussreicher Aufsichtsratsmitglieder, wobei der Einfluss anhand der Mandatsanzahl und der jeweiligen Position im Aufsichtsrat (z. B. Vorsitz) gemessen wurde. Nur zwei Aufsichtsratsmitglieder kamen neu in die Top Ten. Einflussreichstes Mitglied ist laut Studie Nikolaus von Bomhard, gefolgt von Michael Diekmann auf Platz zwei und Paul Achleitner auf Platz drei. Einzige Frau unter den Top Ten ist Margret Suckale auf Platz neun. Insgesamt befinden sich zehn Frauen unter den ersten 50. Die DSW kritisiert den geringen Frauenanteil an der Aufsichtsratsspitze und in den wichtigen Ausschüssen der Kontrollgremien.

Vorstandsvergütung sinkt im Geschäftsjahr 2019 leicht

Die Vorstandsvergütung im DAX30 ist im Geschäftsjahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 0,3 Prozent zurückgegangen und betrug damit durchschnittlich 3,5 Mio. EUR. Dies geht aus der Vorstandsvergütungsstudie der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hervor. Der Abstand zum durchschnittlichen Lohn der DAX30-Arbeitnehmer hat sich ebenfalls verringert: Vorstände erhalten durchschnittlich das 49-Fache ihrer Mitarbeiter; im Vorjahr war es noch das 52-Fache gewesen.

Der Rückgang der Vorstandsvergütung geht mit einem Rückgang der Gewinne der Unternehmen um 15 Prozent im Vergleich zum Vorjahr einher. Die Boni sanken dabei um 3,5 Prozent, Fixvergütung und aktienkursorientierte Vergütung stiegen dagegen um 1,9 bzw. 1,2 Prozent. Die Vergütung ist mittlerweile so strukturiert, dass sie zu jeweils einem Drittel aus Fixgehalt, Bonus und aktienkursorientierter Vergütung besteht.

Der durchschnittliche jährliche Wert der Pensionszusagen für Vorstandsvorsitzende ist im Vergleich zum Vorjahr aufgrund einer Änderung des Zinssatzes von 661.000 EUR auf 571.000 EUR zurückgegangen. Die DSW begrüßt es, dass die nach ihrer Auffassung teilweise klar überzogenen Pensionszusagen in neuen Vergütungssystemen nicht mehr gewährt werden.

Die Studie kommt des Weiteren zum Ergebnis, dass die Vorstandsvorsitzenden im internationalen Vergleich – zumindest in Bezug auf Europa – eine marktübliche Vergütung erhalten. Der Vergleich berücksichtigt nicht die Pensions- und die sonstigen Vorsorgeleistungen sowie Leistungen, die auf Basis der Wahrnehmung einer Doppelfunktion von CEO und Chairman für die Funktion als Chairman gezahlt wurden.


Kritisch sieht die DSW die »meist hochkomplexen Vergütungssysteme«, die ihrer Auffassung nach die Transparenz über die tatsächliche Vergütung einschränken. Die ohnehin erforderliche Umstellung aufgrund der »ARUG II«-Anforderungen sollte laut DSW dafür genutzt werden, die Systeme stark zu vereinfachen.

Darüber hinaus könnte laut DSW das Jahr 2020 das Jahr sein, in dem aufgrund der Kodexneuerungen der bisher Output-getriebene Erfolgsansatz von einem Input-getriebenen Leistungsansatz ersetzt wird. An den Aufsichtsrat richtet die DSW den Appell, sich intensiver als bisher mit der Strategie und ihrer Umsetzung durch den Vorstand auseinanderzusetzen.

EU-Kommission veröffentlicht Weißbuch zu Drittstaatensubventionen

Mitte Juni hat die EU-Kommission ihr Weißbuch »Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten« vorgelegt und eine diesbezügliche öffentliche Konsultation gestartet. Ziel ist es, eine breit angelegte Diskussion über den zukünftigen Umgang der EU mit Subventionen aus
Drittstaaten anzustoßen.

Subventionen aus Drittstaaten – gemeint, auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, ist hiermit in erster Linie China – können laut EU-Kommission den Wettbewerb verzerren, indem sie etwa den Erwerb von EU-Unternehmen erleichtern. Diese Subventionen werden derzeit auch nicht durch das EU-Beihilferecht erfasst, da es nur Subventionen durch EU-Mitgliedstaaten erfasst.

Das Weißbuch zeigt mögliche rechtliche Instrumente zum Umgang mit diesen Drittstaatensubventionen auf. Daher geht es darum, die Subventionen aus Drittstaaten zu erfassen, Wettbewerbsverzerrungen durch diese im Zusammenhang mit dem Erwerb von EU-Unternehmen entgegenzuwirken sowie um deren Behandlung bei öffentlichen Auftragsvergaben.

Die Konsultation lief bis zum 23.9.2020. Konkrete Umsetzungsmaßnahmen sollen voraussichtlich im kommenden Jahr folgen.

Auch Hauptversammlung der SE darf später stattfinden

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Pandemie wurde festgelegt, dass die Hauptversammlung der AG und KGaA nicht mehr in den ersten acht Monaten, sondern nur noch innerhalb des laufenden Geschäftsjahrs stattfinden muss. Nun hat auch der europäische Gesetzgeber reagiert, wonach die Hauptversammlung der SE ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres - spätestens bis zum 31.12.2020 - abgehalten werden kann. Die entsprechende Verordnung (EU) 2020/699 des Rates ist am 27.05.2020 in Kraft getreten.

Gesetzgeber reagiert auf Covid-19 – Durchführung virtueller Hauptversammlungen für 2020 erleichtert und Insolvenzrecht geändert

Am 28. März 2020 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das die Folgen der Covid-19-Pandemie abschwächen soll. Für den Aufsichtsrat sind insbesondere folgende Neuerungen relevant:

  • Hauptversammlungen der AG, SE und KGaA können auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung ohne physische Präsenz virtuell abgehalten werden. Der Vorstand kann dabei bestimmen, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung elektronisch eingereicht werden müssen. Darüber hinaus kann der Vorstand die Hauptversammlung mit einer verkürzten Frist von 21 Tagen einberufen. Die Hauptversammlung muss außerdem nicht in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattfinden, sondern muss nur innerhalb des Geschäftsjahrs durchgeführt werden. Des Weiteren wird der Vorstand ermächtigt, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zu allen genannten Erleichterungen muss der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen. Dieser kann seinen Beschluss ohne eine Präsenzsitzung fassen. Schließlich wurde die Möglichkeit, Hauptversammlungsbeschlüsse anzufechten, eingeschränkt. Die Neuerungen gelten für das Jahr 2020, ihre Geltung kann aber bis Ende 2021 verlängert werden.
  • Für die GmbH wird die Möglichkeit geschaffen, Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter zu fassen. Diese Erleichterung gilt für das Jahr 2020 und kann auf das Jahr 2021 ausgedehnt werden.
  • Das Insolvenzrecht wurde geändert, um die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. So werden u. a. die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Eine Verlängerungsmöglichkeit für die Aussetzung bis zum 31. März 2021 ist vorgesehen.

Auch in anderen Ländern, etwa in Frankreich, Österreich und Luxemburg, wurden Regelungen geschaffen, die die virtuelle Abhaltung von Hauptversammlungen erlauben.

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex wird neu besetzt

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz hat auf Vorschlag der Regierungskommission zum 1.4.2020 folgende Personen neu in die Kommission berufen:

  • Dr. Werner Brandt,
    Aufsichtsratsvorsitzender von RWE und Prosiebensat1 sowie Mitglied des Aufsichtsrats von Siemens
  • Dr. Daniela Favoccia,
    Partner bei Hengeler Mueller und Mitglied des Aufsichtsrats bei Sartorius,
  • Dr. Bettina Orlopp,
    Mitglied des Vorstands der Commerzbank,
  • Dr. Ariane Reinhart,
    Mitglied des Vorstands bei Continental und Mitglied des Aufsichtsrats bei Vonovia,
  • Helene von Roeder,
    Mitglied des Vorstands bei Vonovia und Mitglied des Aufsichtsrats bei Merck, sowie
  • Reiner Winkler,
    Vorsitzender des Vorstands der MTU Aero Engines.

Ausgeschieden aus der Kommission sind:

  • Prof. Dr. Dres. h. c. Theodor Baums,
    Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,
  • Dr. Joachim Faber,
    Aufsichtsratsvorsitzender der Deutschen Börse,
  • Dr. Thomas Kremer,
    Mitglied des Vorstands bei der Deutschen Telekom,
  • Dr.-Ing. Michael Mertin,
    ehemaliger Vorstandsvorsitzender von Jenoptik,
  • Dr. Stefan Schulte,
    Vorstandsvorsitzender von Fraport, und
  • Daniela Weber-Rey,
    Mitglied des Aufsichtsrats bei HSBC Trinkaus & Burkhardt.

 

Grüner Deal der EU: Kommission legt Entwurf eines Klimagesetzes vor und startet öffentliche Konsultation zum Europäischen Klimapakt

Die EU-Kommission hat Anfang März 2020 einen Vorschlag für ein Klimagesetz vorgelegt und eine öffentliche Konsultation zum Klimapakt gestartet. Die Konsultation läuft noch bis zum 27.5.2020.

Das Klimagesetz ist Kernbestandteil des sog. Grünen Deals der EU, der im Dezember 2019 vorgestellt wurde. Das Gesetz soll das Ziel der EU, bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden, rechtsverbindlich machen. Es soll die langfristige Ausrichtung der EU-Klimapolitik aufzeigen und hierdurch Planungssicherheit für Investoren, Unternehmen, Arbeitnehmer und Konsumenten herstellen. Ziel des Gesetzes ist es außerdem, die Anstrengungen zur Anpassung an den Klimawandel zu forcieren.

Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass die EU-Kommission bestehende Strategien und Rechtsvorschriften dahingehend überprüft, ob sie geeignet sind, das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Hierzu wird sie bis 2021 Vorschläge für eine zusätzliche Emissionsreduktion bis 2030 vorlegen, um die Zielerreichung im Jahr 2050 sicherzustellen.

Die EU-Kommission soll laut Gesetzesvorschlag die Befugnis erhalten, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Klimaneutralität zu beurteilen und Empfehlungen an Mitgliedstaaten auszusprechen, wenn deren nationale Maßnahmen die Klimaneutralität im Jahr 2050 gefährden. Abweichungen der Mitgliedstaaten von den Empfehlungen sind zu begründen.

Zahl der Aktienbesitzer geht zurück – Studie des Deutschen Aktieninstituts

Die Zahl der Aktienbesitzer ging im Jahr 2019 in der BRD von 10,3 Mio. auf 9,7 Mio. zurück. Dies entspricht rund 15 Prozent der Bevölkerung der BRD. Das DAI sieht in dem Rückgang noch keine Trendwende. Als mögliche Gründe für den Rückgang werden Kursrückschlage im ersten Halbjahr 2019, niedrige Zinsen für die Immobilienfinanzierung sowie die geplante Finanztransaktionssteuer angegeben.

Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung veröffentlicht Zwischenbericht – öffentliche Konsultation bis Mai 2020

Der von der Bundesregierung eingesetzte Sustainable Finance-Beirat hat Anfang März 2020 einen Zwischenbericht mit 53 konkreten Handlungsansätzen für ein nachhaltiges Finanzsystem herausgegeben, die sich an die Bundesregierung und die öffentliche Hand, die Unternehmen der Realwirtschaft und die Akteure im Finanzmarkt richten. Die öffentliche Konsultation zum Zwischenbericht läuft bis zum 3. Mai 2020 - diese wurde aufgrund aktuellen Pandemie um vier Wochen verlängert. Im Sommer 2020 will der Beirat seinen Abschlussbericht veröffentlichen.

EU will Whistleblower besser schützen

Die EU-Kommission möchte den Schutz von Hinweisgebern in der EU verbessern. Hierzu hat sie Ende April 2018 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt Unternehmen sollen demnach verpflichtet werden, interne Hinweisgebersysteme einzurichten. Die Richtlinie gilt nur für Verstöße gegen das Unionsrecht, die nationalen Gesetzgeber können jedoch im Rahmen der Umsetzung den Anwendungsbereich ausweiten.


Gesellschaftsgründungen sollen online möglich werden

Ende April 2018 hat die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf veröffentlicht, der Gesellschaften die Onlineregistrierung ermöglichen soll. Für Aktiengesellschaften sollen die Mitgliedstaaten sie dagegen weiter untersagen dürfen.


Grenzüberschreitende Umzüge und Neuorganisation von Unternehmen sollen vereinfacht werden

2017 hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Polbud-Urteil entschieden, dass auch die isolierte Verlegung des Satzungssitzes unter die Niederlassungsfreiheit fällt. Die EU-Kommission hat das Urteil Ende April 2018 in einem Richtlinienentwurf aufgegriffen und rechtliche Rahmenbedingungen für den Umzug von Gesellschaften innerhalb der EU vorgeschlagen. Der Vorschlag enthält zudem Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen.

Vergütung von Aufsichtsratsvorsitzenden im DAX30 stieg 2017 um 5,7 Prozent

Begründet in erster Linie durch die Erhöhung der Festvergütung, ist laut einer hkp-Studie 2017 die durchschnittliche Vergütung der Aufsichtsratsvorsitzenden im DAX30 im Vergleich zum Vorjahr um 5,7 Prozent angestiegen. Die Studie kritisiert den zu großen Abstand zwischen der Vergütung von Vorstandsvorsitzenden und Aufsichtsratsvorsitzenden.

Schwellenwerte für mitbestimmten Aufsichtsrat: keine Berücksichtigung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern

In jüngerer Zeit haben sich mehrere Gerichte dagegen ausgesprochen, Arbeitnehmer ausländischer Tochterunternehmen bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Schwelle von 500 bzw. 2.000 Arbeitnehmern überschritten wird und somit ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist.

Gesetzesentwurf für Musterfeststellungsklage veröffentlicht

Im Koalitionsvertrag wurde bereits die Einführung einer Musterfeststellungsklage angekündigt. Anfang Mai 2018 hat die Bundesregierung hierzu den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt. Es soll schon Anfang November 2018 in Kraft treten. Auch auf EU-Ebene gibt es eine Gesetzesinitiative zum kollektiven Rechtsschutz.