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Meldung: Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung erneut verlängert

Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung erneut verlängert

Der Bundestag hat am 7. September 2021 in einer Sondersitzung beschlossen, die Geltung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung, die infolge der Coronapandemie eingeführt wurden, bis Ende August 2022 zu verlängern.

Weitere Informationen zur virtuellen Hauptversammlung aus unseren Audit Committee Quarterlies:

Frühere Meldungen zur virtuellen Hauptversammlung

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Regelungen für virtuelle Hauptversammlung überarbeitet

Ende Dezember 2020 wurden – für viele überraschend – die gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen während der Coronavirus-Pandemie überarbeitet.

Wesentliche Neuerungen sind:

  • Die Fragemöglichkeit der Aktionäre wurde zu einem Fragerecht weiterentwickelt. Während dem Vorstand bislang ein Ermessen zustand, ob und wie er die Fragen der Aktionäre beantwortet, kommt ihm nun lediglich ein Ermessen im Hinblick auf das Wie der Beantwortung zu. Der Vorstand soll jedoch weiterhin Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen dürfen.
  • Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass Fragen der Aktionäre nun mindestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation eingereicht werden müssen. Zuvor waren es mindestens zwei Tage.
  • Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten schon dann als in der Hauptversammlung gestellt, wenn die Aktionäre sie vor der Hauptversammlung übermittelt haben, sie von der Gesellschaft bekannt gemacht wurden und die Aktionäre, die die Anträge gestellt bzw. die Vorschläge unterbreitet haben, ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet sind.

Hauptversammlung kann weiterhin virtuell durchgeführt werden

Am 29. Oktober 2020 ist die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Damit können Hauptversammlungen bis Ende 2012 weiterhin virtuell durchgeführt werden.

Weitere Informationen finden entnehmen Sie gerne der Pressemitteilung des BMJV

Ausführliche Informationen zur virtuellen Hauptversammlung in der Coronapandemie im Quarterly – extra: Der Aufsichtsrat in der (Covid-19-)Krise.

Gesetzgeber reagiert auf Covid-19 – Durchführung virtueller Hauptversammlungen für 2020 erleichtert und Insolvenzrecht geändert

Am 28. März 2020 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das die Folgen der Covid-19-Pandemie abschwächen soll. Für den Aufsichtsrat sind insbesondere folgende Neuerungen relevant:

  • Hauptversammlungen der AG, SE und KGaA können auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung ohne physische Präsenz virtuell abgehalten werden. Der Vorstand kann dabei bestimmen, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung elektronisch eingereicht werden müssen. Darüber hinaus kann der Vorstand die Hauptversammlung mit einer verkürzten Frist von 21 Tagen einberufen. Die Hauptversammlung muss außerdem nicht in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattfinden, sondern muss nur innerhalb des Geschäftsjahrs durchgeführt werden. Des Weiteren wird der Vorstand ermächtigt, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zu allen genannten Erleichterungen muss der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen. Dieser kann seinen Beschluss ohne eine Präsenzsitzung fassen. Schließlich wurde die Möglichkeit, Hauptversammlungsbeschlüsse anzufechten, eingeschränkt. Die Neuerungen gelten für das Jahr 2020, ihre Geltung kann aber bis Ende 2021 verlängert werden.
  • Für die GmbH wird die Möglichkeit geschaffen, Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter zu fassen. Diese Erleichterung gilt für das Jahr 2020 und kann auf das Jahr 2021 ausgedehnt werden.
  • Das Insolvenzrecht wurde geändert, um die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. So werden u. a. die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Eine Verlängerungsmöglichkeit für die Aussetzung bis zum 31. März 2021 ist vorgesehen.

Auch in anderen Ländern, etwa in Frankreich, Österreich und Luxemburg, wurden Regelungen geschaffen, die die virtuelle Abhaltung von Hauptversammlungen erlauben.